Positionspapier
Mit
diesem Positionspapier nimmt das Forum für einen
Fortschrittlichen
Islam «FFI» Stellung zu Themen, die innerhalb der
islamischen Welt
umstritten sind oder gar tabuisiert werden.
Das FFI möchte Mut
machen, Tabus aufzubrechen, religiöse und traditionelle
Quellen zu
hinterfragen, sowie die selbstkritische innermuslimische Debatte
fördern.
Ziel ist es, die muslimische Perspektive zu öffnen und ein
muslimisches Selbstverständnis zu fördern, das seine
Grundlagen in der
Demokratie und der Achtung der Menschenrechte verankert weiß.
Eine
zeitgemäße Neuinterpretation islamischer Quellen
soll den Menschen in
einer modernen Zeit als Lebenshilfe zur Seite stehen – statt
einzuengen
soll der Islam Ressourcen des Zusammenlebens mobilisieren.
Wir
sehen uns als Teil eines inner- und aussereuropäischen
Erneuerungsprozesses innerhalb des Islam und sind überzeugt,
dass nur
ein schrittweises Vorgehen zum Ziel führen wird.
Die nachfolgenden
Ausführungen verstehen wir als Ausgangspunkt zu einer
Diskussion und
laden alle Interessentinnen und Interessenten ein, ihren Teil dazu
beizutragen.
Zwangsehe
Das FFI
orientiert sich am Artikel 16, Ziffern 1 und 2 der Allgemeinen
Erklärung der Menschenrechte von 1948, wonach
“ (1) heiratsfähige
Frauen und Männer ohne Beschränkung auf Grund der
Rasse, der
Staatsangehörigkeit oder der Religion das Recht haben zu
heiraten und
eine Familie zu gründen. Sie haben bei der
Eheschließung, während der
Ehe und bei der Auflösung gleiche Rechte. (2) Eine Ehe darf
nur bei
freier und uneingeschränkter Willenseinigung der
künftigen Ehegatten
geschlossen werden.“
(Schweizerische Bundesverfassung
vom 18. April 1999, Artikel 14: „Das Recht auf Ehe und
Familie ist gewährleistet.“)
Das FFI ist der Überzeugung, dass jeder Mensch das Recht hat, die Form des partnerschaftlichen Zusammenlebens frei zu wählen. Auch eine Ehe von MuslimInnen darf erst ab dem Mündigkeitsalter 18 zulässig sein und bedarf der Einwilligung beider Ehepartner.
Kopftuch
Das Kopftuch soll in jenen Bereichen nicht getragen werden, wo es
neutralitätsgefährdend wirken könnte,
insbesondere von Lehrerinnen an
Schulen.
Hingegen muss für andere Menschen das Kopftuchtragen aus
Gründen der Religionsfreiheit zugelassen werden. In der
Schweiz hat
sich im Verlauf der letzten Jahrzehnte eine veränderte
demographische
Situation ergeben. Es ist wünschenswert, dass die
Schweizerinnen und
Schweizer ungewohnten Gepflogenheiten mit einer gewissen Gelassenheit
begegnen.
Gleichwertige Erziehung von Mädchen und Jungen
Das FFI fordert eine gleichberechtigte Erziehung von Mädchen und Jungen, in der von gleichen Bildungschancen ausgegangen wird. Volle Entfaltung von Geist und Körper muss gewährleistet sein, und darf nicht durch Segregation gehemmt werden.
Imame und Moscheen
Muslimische Vorbeter, Imame genannt, die in der Schweiz Gebete in einer
Moschee leiten, müssen die geltende Rechtsordnung und die
gesellschaftlichen Verhältnisse des Landes kennen, dessen
Sprache
sprechen und in der Lage sein, den Islam offen,
zeitgemäß und unter
Berücksichtigung des multikulturellen Umfeldes zu
repräsentieren und zu
vermitteln
Sie sollten daher in einem ersten und schnell zu
realisierenden Schritt zu einer universitären
Zusatzausbildung, etwa in
Form eines religionspädagogischen Lehrgangs, in der Schweiz
verpflichtet werden. Zusätzlich sollte eine Vollausbildung
für
ReligionslehrerInnen in der Schweiz ermöglicht werden.
Mischehe
Gemäß islamischer Tradition ist es muslimischen
Frauen verboten,
nicht-muslimische Männer zu heiraten. Das ist für
viele betroffene
Frauen Quelle wesentlicher innerfamiliärer Konflikte.
Das FFI will
dieses Tabu aufbrechen und eine innerislamische Debatte zum Thema
Mischehen lancieren. Das FFI stellt sich auch in diesem Punkt auf Grund
des bereits zitierten Artikels 16 der Allgemeinen Erklärung
der
Menschenrechte und des Artikels 14 der Schweizerischen Bundesverfassung
sowie auf Grund des einklagbaren Grundrechts der Religionsfreiheit
gegen das oben erwähnte Verbot.
Unser Ziel ist es, dass eine
interkonfessionelle Verbindung zwischen einer Muslimin und einem
Nicht-Muslim von Muslimen akzeptiert wird.
Recht auf Selbstbestimmung der Frau
Die gesellschaftliche und berufliche Entfaltung von Frauen wird
„im Namen des Islam“ verhindert.
Daher fordert das FFI, gestützt auf das
UN-Übereinkommen zur
Beseitigung jeder Form der Diskriminierung der Frau von 1979, das
uneingeschränkte Recht auf Selbstbestimmung. Die
Schweizerische
Bundesverfassung hält in Artikel 8, Absatz 3 zudem fest: «Mann und Frau
sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche
und
tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung
und
Beruf».
Die weibliche genitale Verstümmelung, FGM (Female Genital
Mutilation), erfüllt den Tatbestand der schweren
Körperverletzung und
ist nicht auf die islamische Religion zurückzuführen.
Das FFI
verurteilt diese menschenverachtende Praxis, gestützt auf
Artikel 24
des UN-Übereinkommens über die Rechte des Kindes von
1989 sowie Artikel
124 des Schweizerischen Strafgesetzbuches.
Homosexualität
In der islamisch-arabischen Welt werden homosexuelle Männer
und Frauen
diskriminiert, obwohl Homosexualität ein bekanntes und
sichtbares
Phänomen ist und sowohl in der Vergangenheit als auch der
Gegenwart
stillschweigend toleriert wurde und wird.
Die Diskriminierung von
Homosexuellen ist kein rein islamisches Phänomen, sondern
fußt, wie
auch im Judentum und Christentum, auf der Heiligen Schrift.
Das FFI
vertritt die Haltung, dass die Homosexualität aus
Menschenrechtsgründen
auch von MuslimInnen anzuerkennen und vor Diskriminierung zu
schützen
ist. Jeder hat das Recht auf eigene Wahl des partnerschaftlichen
Zusammenlebens. Das FFI stützt sich hierbei auf den UN-Pakt
über
bürgerliche und politische Rechte von 1966, Artikel 26, sowie
die
Schweizerische Bundesverfassung, Artikel 8, Absatz 2: «Niemand darf
diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse,
des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung und der
Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen
Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen
oder psychischen
Behinderung.»
